24. März 2017
Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis
Allgemein
awe
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Dürfen Behörden sich mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche bis zu 30 Jahre Zeit lassen? Nein, entschied gestern das BVerwG, auch für sie gilt die Drei-Jahres-Frist des BGB. Gunilla Klöhn und Florian van Schewick, BVerwG zu Verjährungsfrist bei Erstattungsansprüchen: Selbst für Behörden zu lang. In: Legal Tribune Online, 17.03.2017
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