Die Beträge gelten nach heutigem Recht (Stand Oktober 2026). Für Ihre persönliche Situation sind die Auskunft Ihrer Pflegekasse und § 45b sowie § 42a SGB XI maßgeblich.
Warum jetzt prüfen?
Viele Leistungen der Pflegeversicherung werden nicht abgerufen, weil niemand an sie denkt. Zum Jahresende lohnt sich ein kurzer Blick, was Ihnen noch zusteht. Hinzu kommt: Die geplante Pflegereform soll Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege in der heutigen Form ersetzen. Das ist noch kein Gesetz, doch bis dahin gelten Ihre heutigen Ansprüche.
1. Entlastungsbetrag (131 Euro im Monat)
- Er steht Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause gepflegt werden.
- Er ist zweckgebunden, etwa für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote, hauswirtschaftliche Hilfen oder Tages- und Nachtpflege.
- Nicht genutzte Beträge eines Jahres können nach den uns vorliegenden Quellen noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfällt der Rest.
- Wichtig: Der Entlastungsbetrag muss in der Regel erst über eine anerkannte Stelle genutzt und bei der Pflegekasse abgerechnet werden. Fragen Sie dort nach den Fristen für Rechnungen.
2. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag)
- Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro.
- Er gilt ab Pflegegrad 2 für Menschen, die zu Hause gepflegt werden, und ist nicht vom Pflegegrad abhängig.
- Die Aufteilung auf beide Leistungen ist frei.
- Der Betrag gilt pro Kalenderjahr. Prüfen Sie, ob Sie ihn 2026 schon genutzt haben und was Sie noch abrechnen können.
3. Beratungsbesuch nicht vergessen
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, ist der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI vorgeschrieben. Wird er versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Prüfen Sie, wann Ihr nächster Termin fällig ist, und vereinbaren Sie ihn rechtzeitig.
Eine kurze Checkliste
- Wie viel vom Entlastungsbetrag 2026 ist noch offen?
- Gibt es noch Rechnungen oder Belege für 2026, die bei der Pflegekasse eingereicht werden müssen?
- Wurde der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege schon genutzt?
- Wann ist der nächste Beratungsbesuch fällig?
Wir besprechen das gerne im Beratungsgespräch mit Ihnen und erklären, was in Ihrer Situation möglich ist.
Quellen und weiterführende Informationen
