Verhinderungspflege
Pflegende Angehörige brauchen auch mal eine Pause – sei es durch Krankheit, Urlaub oder einfach zur Erholung. Verhinderungspflege stellt in dieser Zeit die Versorgung sicher.
Was bedeutet Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege – auch Ersatzpflege genannt – springt ein, wenn die private Pflegeperson vorübergehend nicht pflegen kann. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall die Kosten für eine Ersatzbetreuung, damit die pflegebedürftige Person weiterhin bestmöglich versorgt ist.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Verhinderungspflege besteht in der Regel ab Pflegegrad 2, sofern die pflegebedürftige Person bereits seit einigen Monaten zu Hause gepflegt wird. Die Ersatzpflege kann durch Angehörige, Nachbarn, ehrenamtliche Helfer oder professionelle Pflegedienste erbracht werden.
Wofür kann sie genutzt werden?
- Urlaub oder Erholung der pflegenden Angehörigen
- Krankheit oder ein Arzttermin der Pflegeperson
- Stundenweise Entlastung im Alltag
- Längere Vertretung, z. B. über mehrere Wochen im Jahr
Die genauen Höchstbeträge, Zeiträume und Kombinationsmöglichkeiten mit dem Entlastungsbetrag ändern sich gelegentlich per Gesetz. Die aktuellen, für Sie gültigen Beträge nennen wir Ihnen verbindlich im persönlichen Gespräch oder in der Pflegeberatung.
Wie beantrage ich Verhinderungspflege?
Der Antrag wird bei Ihrer Pflegekasse gestellt. Im Rahmen der Pflegeberatung erklären wir Ihnen, welche Schritte nötig sind und worauf Sie dabei achten sollten.
Fragen zu Ihrem persönlichen Anspruch?
Wir besprechen mit Ihnen in der Pflegeberatung, was in Ihrer Situation möglich ist.
